Grundwissen: Die Regelungen zu Urlaub und Krankheit während der Ausbildung
Viele Azubis sind froh, wenn sie einen Ausbildungsplatz gefunden haben, vor allem wenn der Job auch noch ihr Wunsch- oder sogar Traumberuf ist.
Die Ausbildung ist dann für viele der Start in den Berufsalltag. Gleichzeitig beginnt damit aber auch der Ernst des Lebens, denn auf den Azubi kommen jede Menge Aufgaben und Pflichten zu.
Zwar verdient er auch schon während der Ausbildung sein eigenes Geld, dafür muss er aber regelmäßig und pünktlich zur Arbeit erscheinen, die Berufsschule besuchen und in der Freizeit ist oft Lernen angesagt.
Die Zeiten, in denen es regelmäßig Ferien mit vielen freien Tagen gab, sind vorbei und kommen so schnell wahrscheinlich auch nicht wieder. Aber selbstverständlich steht dem Azubi auch während seiner Ausbildung Urlaub zu und wenn er einmal krank wird, muss er ebenfalls nicht arbeiten gehen.
Welche Regelungen es dabei zu Urlaub und Krankheit
während der Ausbildung gibt, erklärt die folgende Übersicht:
Inhalt
Die Regelungen zu Urlaub während der Ausbildung
Wie viel Urlaub einem Jugendlichen während seiner Ausbildung zusteht, hängt davon ab, wie alt er ist. Grundsätzlich gelten dabei folgende Regelungen:
· Ist der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01. Januar des jeweiligen Jahres, jünger als 16 Jahre, hat er Anspruch auf 30 Werktage Urlaub.
· Hat der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, stehen ihm 27 Werktage Urlaub zu.
· Ist der Jugendliche zu Jahresbeginn noch keine 18 Jahre alt, hat er Anspruch auf 25 Werktage Urlaub.
· 24 Werktage Urlaub stehen dem Azubi zu, wenn er zu Jahresbeginn 18 Jahre alt ist.
Diese Regelungen sind allerdings Mindeststandards, was bedeutet, dass dem Azubi die angegebene Anzahl an Urlaubstagen auf jeden Fall zusteht. Weniger Urlaubstage dürfen nicht vereinbart werden. Andersherum kann der Ausbildungsbetrieb seinem Azubi aber mehr Urlaub zugestehen. Wie viel Urlaub der Azubi genau hat, steht in seinem Ausbildungsvertrag.
Absolviert der Azubi eine duale Ausbildung, sollte der Urlaub in die Zeit gelegt werden, in der auch in der Berufsschule Ferien sind. Verpflichtend ist dies aber nicht. Zudem sollte der Urlaub aus mehreren aufeinanderfolgenden Tagen bestehen, also jeweils an einem Stück sein. Der Azubi hat aber selbstverständlich die Möglichkeit, zwischendurch auch nur einen Tag Urlaub zu nehmen.
Das Urlaubsentgelt und das Urlaubsgeld
Möchte der Azubi Urlaub nehmen, muss er einen Urlaubsantrag stellen und sein Ausbilder muss diesem Antrag zustimmen. Der Urlaub dient dann dazu, sich zu erholen. Aus diesem Grund ist es nicht erlaubt, anderweitig arbeiten zu gehen, denn eine Erwerbstätigkeit würde dem Sinn und Zweck des Urlaubs widersprechen.
Damit der Azubi seinen Urlaub genießen kann, bezahlt der Ausbildungsbetrieb ein Urlaubsentgelt. Beim Urlaubsentgelt handelt es sich um das Geld, das während der Urlaubszeit bezahlt wird. Die Höhe des Urlaubsentgelts berechnet sich aus dem Lohn, den der Azubi durchschnittlich verdient.
Das Urlaubsgeld hingegen ist etwas anderes. Urlaubsgeld ist eine freiwillige Zusatzleistung, die der Ausbildungsbetrieb oder auch der Arbeitgeber zusätzlich zum Urlaubsentgelt oder Arbeitslohn bezahlen kann. Anspruch auf Urlaubsgeld hat der Azubi nur dann, wenn die Zahlung von Urlaubsgeld im Ausbildungsvertrag oder im Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Bezahlten Urlaub hat der Azubi also auf jeden Fall, Urlaubsgeld erhält er möglicherweise zusätzlich.
Die Regelungen zu Krankheit während der Ausbildung
Jeder kann einmal krank werden und im Krankheitsfall muss der Azubi nicht arbeiten gehen. Allerdings muss der Azubi seinen Ausbilder dann sofort informieren und ihm im Zuge der Krankmeldung auch mitteilen, wie lange er voraussichtlich krank sein wird. Meldet sich der Azubi nicht krank, sondern erscheint er einfach nicht, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Passiert es mehrfach, dass der Azubi unentschuldigt fehlt, kann er sogar gekündigt werden. Ist der Azubi länger krank als drei Tage, muss er seinem Ausbilder spätestens am vierten Tag ein ärztliches Attest vorlegen.
Es kann allerdings sein, dass das ärztliche Attest auch schon früher vorliegen muss oder auch bei einer kürzeren Krankheitsdauer verlangt wird. Entsprechende Vereinbarungen stehen im Ausbildungsvertrag. Der Arzt stellt ein Attest immer für einen bestimmten Zeitraum aus.
Ist der Azubi danach noch immer krank, muss er sich eine neue Bescheinigung von seinem Arzt ausstellen lassen und seinem Ausbilder vorlegen. Erhält der Ausbilder kein Attest oder keine Folgebescheinigung, kann er das Geld für die Zeit, in der der Azubi krank war, solange zurückhalten, bis der Azubi eine entsprechende ärztliche Bescheinigung einreicht.
Lohnfortzahlung und Krankengeld
Ist der Azubi krank, bezahlt sein Ausbildungsbetrieb maximal sechs Wochen lang sein Lehrlingsgehalt ganz normal und in voller Höhe weiter. Dauert die Krankheit länger, übernimmt nach sechs Wochen die Krankenkasse die weiteren Zahlungen. Dabei bezahlt die Krankenkasse maximal 78 Wochen lang Krankengeld.
Ist der Azubi aber innerhalb von 12 Monaten mehrere Male wegen der gleichen Erkrankung krankgeschrieben, rechnet die Krankenkasse alle diese Krankheitszeiten zusammen und reduziert die Dauer des Krankengeldes entsprechend.
War der Azubi also beispielsweise im Januar, im März und im Mai jeweils eine Woche wegen einer Krankheit krankgeschrieben und erkrankt er im August erneut daran, erhält er nicht mehr die vollen 78 Wochen Krankengeld, sondern nur noch 75 Wochen lang. Diese Regelung greift aber nicht, wenn zwischen der ersten und der zweiten Erkrankung sechs Monate liegen und der Azubi in diesem Zeitraum gearbeitet hat.
In diesem Fall erhält der Azubi nämlich die volle Leistung, also erst sechs Wochen Lohn von seinem Ausbildungsbetrieb und danach 78 Wochen lang Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Mehr Tipps, Vorlagen und Anleitungen zur Berufsausbildung:
- Übersicht Ausbildungsarten
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- Zusatzqualifikationen während der Ausbildung
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Thema: Regelungen zu Urlaub und Krankheit in der Ausbildung
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