Regelungen zur Kündigung und Übernahme nach der Ausbildung

Die wichtigsten Regelungen zur Kündigung und Übernahme nach der Ausbildung 

Genauso wie ein Arbeitsverhältnis basiert auch ein Ausbildungsverhältnis auf einem Vertrag zwischen dem Azubi und seinem Ausbildungsbetrieb. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Seiten und ist auch für beide Seiten verbindlich.

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Vor allem im Zusammenhang mit einer Kündigung gibt es jedoch deutliche Unterschiede zwischen einem Arbeits- und einem Ausbildungsverhältnis. Und spätestens wenn sich die Ausbildung dem Ende zuneigt, stellt sich oft die Frage, wie es denn nach der Ausbildung eigentlich weitergeht.  

Die wichtigsten Regelungen zur Kündigung

Bei einem Arbeitsverhältnis steht das gegenseitige Erbringen von Leistungen im Vordergrund. Der Arbeitnehmer bringt seine Arbeitskraft und seine Arbeitsleistung ein, der Arbeitgeber erbringt seine Leistung unter anderem durch die Zahlung des Arbeitsentgelts.

Bei einem Ausbildungsverhältnis ist das anders. Hier geht es im Wesentlichen darum, dem Azubi die Ausbildungsinhalte und Qualifikationen zu vermitteln, die er benötigt, um den Beruf später ausüben zu können.

Da diese Berufsausbildungsaufgabe aus Sicht des Gesetzgebers eine stärkere Bindung der Vertragsparteien erfordert, ist eine Kündigung während der Ausbildung an besondere Bedingungen geknüpft. Allerdings muss dabei unterschieden werden, wann und durch wen die Kündigung erfolgt.
 

Eine Kündigung während der Probezeit ist jederzeit möglich.

Jede Ausbildung beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen und maximal vier Monate lang dauert. Die Probezeit dient dazu, dass sich der Azubi und der Ausbildungsbetrieb kennenlernen, sich gegenseitig auf Herz und Nieren prüfen und ausprobieren, ob sie sich eine erfolgreiche Zusammenarbeit vorstellen können.

Stellt der Azubi fest, dass ihm der Beruf nicht gefällt oder er sich in dem Ausbildungsbetrieb nicht wohlfühlt, kann er jederzeit fristlos kündigen. Gleiches gilt für den Ausbildungsbetrieb, der ebenfalls jederzeit fristlos kündigen kann.

Begründet werden muss eine Kündigung während der Probezeit nicht. 

Eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Azubi kann sowohl als ordentliche als auch als außerordentliche Kündigung erfolgen.

Möchte der Azubi seine Ausbildung abbrechen, kann er das Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen beenden. Eine solche Kündigung wird als ordentliche Kündigung bezeichnet und muss nicht begründet werden.

Durch eine außerordentliche Kündigung kann das Ausbildungsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Ausbildung nicht weiter fortgesetzt und auch nicht unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet werden kann. Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Ausbildungsbetrieb mehrfach gegen gesetzliche Auflagen verstoßen hat.
 

Eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Ausbildungsbetrieb ist nur als fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrags nach Ablauf der Probezeit ist ausgeschlossen. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kommt aber grundsätzlich eine personenbedingte, eine verhaltensbedingte oder eine betriebsbedingte Kündigung in Frage.

Eine personenbedingte Kündigung ist beispielsweise möglich, wenn der Azubi sehr schwer erkrankt und feststeht, dass der Azubi vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht mehr gesund wird oder seine Eignung für den Beruf durch die Krankheit verloren hat. Da das Ausbildungsziel dadurch nicht erreicht werden kann, kann der Ausbildungsbetrieb kündigen.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist denkbar, wenn der Ausbildungsbetrieb stillgelegt wird oder schließt. In diesem Fall muss der Ausbildungsbetrieb den Azubi aber dabei unterstützen, eine Ausbildungsstelle zu finden, wo er seine Ausbildung fortsetzen kann. Eine personenbedingte Kündigung kommt in Frage, wenn der Azubi mehrfach gegen vertragliche Pflichten verstößt oder sich wiederholt massiv danebenbenimmt.

Vor einer personenbedingten Kündigung muss aber, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, erst mindestens eine Abmahnung erfolgen. Zudem muss der Ausbildungsbetrieb bei einer Kündigung immer berücksichtigen, wie alt und reif der Azubi ist und wie lange das Ausbildungsverhältnis bereits besteht.

Je jünger der Azubi ist und je weiter die Ausbildung vorangeschritten ist, desto schwieriger wird es, die Kündigung durchzusetzen. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser einer Kündigung außerdem immer zustimmen und bei schwangeren oder schwerbehinderten Azubis ist zusätzlich noch die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.  

Die wichtigsten Regelungen zur Übernahme nach der Ausbildung

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die den Ausbildungsbetrieb dazu verpflichten, einen Azubi zu übernehmen. Allerdings gilt, dass Absprachen, die mehr als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung erfolgen, nicht wirksam sind. In anderen Worten heißt das, dass ein Übernahmegespräch nur innerhalb der letzten drei Monate der Ausbildung stattfinden darf.

Was im Rahmen dieses Gesprächs vereinbart wird, ist dann auch für beide Seiten verbindlich. Findet ein solches Gespräch jedoch nicht statt und gibt es auch keine anderweitigen Vereinbarungen, endet das Ausbildungsverhältnis an dem Tag, der im Ausbildungsvertrag steht. Ob ein Azubi übernommen wird oder ob nicht, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab.

So entscheiden viele Ausbildungsbetriebe anhand von Kriterien wie dem Verhalten oder den Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule. Aber natürlich kommt es auch immer auf die betriebliche Situation an, ob der Azubi als neuer Arbeitnehmer eingestellt werden kann. Meist kann der Azubi abschätzen, wie gut seine Chancen stehen.

Möchte er gerne bleiben, sollte er das Gespräch mit seinem Ausbilder suchen und so sein Engagement und seine Motivation unter Beweis stellen. Sieht er eher schlechte Chancen oder möchte er wechseln, kann er allmählich beginnen, erste Bewerbungen zu schreiben.

Einige Azubis haben aber auch das Glück, eine sogenannte Übernahmegarantie zu bekommen. Übernahmegarantie bedeutet, dass der Ausbildungsbetrieb den Azubi nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung auf jeden Fall übernimmt, entweder befristet oder unbefristet.

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