Das ändert sich 2024 für Azubis
Wie jedes Jahr bringt auch 2024 einige Änderungen und Neuerungen mit sich. Allzu viel Neues gibt es für Azubis zwar nicht. Aber sie können sich zumindest über ein etwas höheres Einkommen freuen. Wir haben zusammengefasst, was sich 2024 für Azubis ändert.
Inhalt
Die Mindestvergütung für neue Azubis steigt
Wer im Jahr 2024 mit seiner Berufsausbildung beginnt, kann sich über ein Plus im Geldbeutel freuen. Das Bundesbildungsministerium hat entschieden, dass sich die Ausbildungsvergütung auf mindestens 649 Euro monatlich belaufen muss.
Diese Grenze dürfen Ausbildungsbetriebe in Verträgen über Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2024 und danach beginnen, nicht unterschreiten.
Für die weiteren Ausbildungsjahre sind ansteigende Aufschläge auf die Vergütung vorgesehen, die der Azubi in dem Jahr erhalten hat, in dem er seine Ausbildung begonnen hat.
So kommen zum Einstiegsbetrag im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Lehrjahr 18 Prozent, im dritten Lehrjahr 35 Prozent und im vierten Lehrjahr 40 Prozent dazu.
Für Ausbildungen, die im Jahr 2024 starten, ergeben sich daraus folgende Mindestausbildungsvergütungen pro Monat:
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Ausbildungsjahr: 649 Euro
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Ausbildungsjahr: 766 Euro
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Ausbildungsjahr: 876 Euro
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Ausbildungsjahr: 909 Euro
Die Mindestvergütung greift für alle Azubis, die einen Beruf erlernen, der nach dem Berufsbildungsgesetz oder in der Handwerksordnung geregelt ist. Allerdings definiert die Mindestausbildungsvergütung nur die untere Grenze, die Ausbildungsbetriebe nicht unterschreiten dürfen. Den Tarifparteien steht es frei, die Vergütungsgrenzen für Berufsausbildungen höher festzulegen.
Der Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk sieht zum Beispiel vor, dass Azubis 900 Euro im ersten, 1.035 Euro im zweiten und 1.200 Euro im dritten Lehrjahr bekommen. Azubis, die im Jahr 2023 in die Berufsausbildung gestartet sind, verdienen 875 Euro, 1.010 Euro und 1.175 Euro.
Auch Azubis, die zum 1. August 2024 eine Ausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk beginnen, verdienen mehr als die gesetzliche Mindestvergütung vorschreibt. Hier haben sich die Tarifpartner auf 800 Euro im ersten, 885 Euro im zweiten und 1.050 Euro im dritten Lehrjahr geeinigt. Im Vorjahr waren monatlich 770 Euro, 850 Euro und 1.015 Euro monatlich vorgesehen.
Zahlt der Ausbildungsbetrieb die jeweils geltende Mindestausbildungsvergütung gar nicht oder zu spät, kann der Azubi eine Nachzahlung verlangen. Zusätzlich dazu muss der Betrieb mit einer Strafe wegen Ordnungswidrigkeiten rechnen, die sich auf bis zu 5.000 Euro belaufen kann.
Die Mindestvergütung für Azubis ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz verankert. Wie hoch die Mindestvergütung für das Folgejahr ist, teilt das Bundesministerium für Bildung und Forschung spätestens bis zum 1. November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt mit.
Aus- und Weiterbildungen werden umfangreicher gefördert
Ab dem 1. April 2024 bringt das Gesetz zur Reform der Weiterbildung eine Reihe von Neuerungen mit sich, die Azubis und denjenigen zugutekommen, die sich beruflich weiterqualifizieren möchten.
So soll es zum Beispiel für künftige Azubis einfacher werden, eine Lehrstelle in einer weiter entfernten Region anzunehmen. Dafür ist ein Mobilitätszuschuss vorgesehen. Er umfasst für Azubis im ersten Ausbildungsjahr eine finanzielle Unterstützung für zwei Heimfahrten zur Familie pro Monat.
Jugendliche, die sich noch für keinen Beruf entschieden haben, können Förderung in Form eines Berufsorientierungspraktikums erhalten. Diese Aufgabe sollen die Arbeitsagenturen und die Jobcenter übernehmen. Sie sollen die Jugendlichen gezielt bei der Berufsorientierung unterstützen und beim Einstieg in eine Berufsausbildung begleiten.
Außerdem wird ein zusätzliches Qualifizierungsgeld eingeführt. Es richtet sich an Unternehmen, bei denen der Strukturwandel Arbeitsplätze gefährdet, die aber erhalten bleiben können, wenn gezielte Weiterbildungen erfolgen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in solchen Fällen auf das Qualifizierungsgeld zurückgreifen.
Die Beschäftigten sollen das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz erhalten, während sie für die Weitermaßnahme von der Arbeit freigestellt sind. Die Höhe soll dem Kurzarbeitergeld entsprechen und sich somit auf 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehaltes belaufen. Wie groß das Unternehmen ist und welche Qualifikation die Arbeitnehmer haben, spielt keine Rolle.
Weil das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz angelegt ist, zahlen Arbeitnehmer kein Gehalt aus. Stattdessen übernehmen sie die Weiterbildungskosten. Allerdings können Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken.
Um die Förderung zu erhalten, muss die Weiterbildung einen Umfang von mindestens 120 Stunden haben. Die Förderdauer kann sich auf maximal 3,5 Jahre erstrecken. Dabei ist auch möglich, dass Arbeitnehmer neue, qualifizierende Berufsabschlüsse erwerben, die ihrem derzeitigen Qualifikationsniveau entsprechen.
Mehr Geld für Schulbedarf
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten, bekommen im Jahr 2024 etwas mehr finanzielle Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf. Um Hefte, Bücher, Stifte, Taschenrechner und ähnliche Dinge zu kaufen, gibt es ein Plus von rund zwölf Prozent.
Konkret sieht die Unterstützung ab dem 1. Januar 2024 für das erste Schulhalbjahr 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr 65 Euro vor. Im Vorjahr waren es 116 Euro und 58 Euro.
Die Hilfe beim persönlichen Schulbedarf gehört zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen aus dem Bildungspaket der Bundesregierung.
Ihre Höhe legt das Bundessozialministerium im Rahmen der Verordnung fest, durch die die Regelbedarfsstufen im Bereich von Bürgergeld und Sozialhilfe fortgeschrieben werden.
Sie kommt auch Kindern und Jugendlichen aus Haushalten zugute, in denen die Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Außerdem kann ein Anspruch auf das Bildungspaket bestehen, wenn jemand Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommt.
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Thema: Das ändert sich 2024 für Azubis
Übersicht:
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