Fragen und Antworten zur Krankmeldung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Krankmeldung 

Ein grippaler Infekt, ein verstauchter Knöchel oder eine schwerwiegendere Erkrankung – auch ein Azubi kann krank werden. Ist er erkrankt und arbeitsunfähig, muss er nicht in seinem Ausbildungsbetrieb erscheinen und zur Arbeit antreten. Stattdessen hat er das Recht, sich auszukurieren. 

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Allerdings kann er nicht einfach so zu Hause bleiben, sondern muss sich bei seinem Ausbilder krankmelden. Außerdem muss er noch ein paar weitere Regeln und Pflichten einhalten. Welche dies sind?

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Krankmeldung in der Übersicht: 

Wann muss sich der Azubi krankmelden?

Ist der Azubi so krank, dass er nicht arbeiten gehen kann, muss er seinen Ausbilder unverzüglich darüber informieren. Unverzüglich heißt so schnell wie möglich, am besten also gleich früh morgens direkt nach dem Aufstehen. Neben der eigentlichen Krankmeldung muss der Azubi dem Ausbilder auch mitteilen, wie lange er voraussichtlich krank sein wird.

Natürlich ist der Azubi kein Arzt und wenn er selbst noch nicht genau weiß, was er hat, kann er auch die Krankheitsdauer nicht vorhersehen. Allerdings kann er ungefähr abschätzen, ob er nur ein paar Tage ausfallen wird oder ob es sich um etwas Ernsteres handelt.

Meldet sich der Azubi nicht krank, fehlt er unentschuldigt. Dies kann eine Abmahnung zur Folge haben und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung rechtfertigen. 

Wann muss der Azubi ein ärztliches Attest vorlegen?

Wann der Azubi ein ärztliches Attest vorlegen muss, hängt davon ab, was im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde. Die gesetzliche Regelung besagt, dass eine ärztliche Bescheinigung notwendig ist, wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert.

Die Bescheinigung muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eingereicht werden. Spätestens am vierten Arbeitstag muss dem Ausbildungsbetrieb also ein ärztliches Attest vorliegen. Der Ausbildungsbetrieb hat aber die Möglichkeit, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Er kann also verlangen, dass der Azubi ein ärztliches Attest beispielsweise schon am zweiten oder dritten Tag vorlegen muss. Der Azubi muss sich daran dann auch halten.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann er persönlich abgeben, von einem Dritten abgeben lassen oder per Post schicken. Um sicherzustellen, dass das Attest rechtzeitig vorliegt, kann er es zusätzlich vorab auch faxen oder per E-Mail schicken.  

Muss der Azubi seinem Ausbilder sagen, was er hat?

Der Azubi ist nicht dazu verpflichtet, seinem Ausbilder zu sagen, woran er erkrankt ist. Die Art, die Ursache und der Umfang einer Erkrankung sind grundsätzlich Privatsache des Azubis. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes, die der Azubi im Betrieb abgibt, stehen ebenfalls keine Angaben dazu, warum der Azubi krankgeschrieben ist.

Der Ausbilder darf den Azubi prinzipiell auch nicht dazu zwingen, sich von einem Betriebs- oder Amtsarzt untersuchen zu lassen, beispielsweise um die Diagnose des Hausarztes zu bestätigen.  Ausnahmeregelungen gelten nur dann, wenn der Azubi einen Unfall erlitten hat und infolgedessen nicht klar ist, ob der Azubi in der Lage sein wird, seine Ausbildung fortzusetzen und abzuschließen.

Ähnlich sieht es bei einer sehr schweren Krankheit aus, durch die der Azubi seine Eignung für den Beruf verliert.   

Was ist, wenn die Erkrankung länger andauert?

Eine zeitliche Begrenzung für die Krankheitsdauer gibt es nicht, denn der Azubi kann ja nichts dafür, wenn er erkrankt und die Genesung eben länger dauert. Wichtig ist dann aber, dass er rechtzeitig zum Arzt geht und sich eine Folgekrankschreibung geben lässt. Die Krankschreibungen sollten lückenlos aneinander anschließen.

Andernfalls droht nicht nur Ärger mit dem Ausbilder, sondern schlimmstenfalls gibt es für die Tage ohne Attest auch kein Entgelt. Der Ausbildungsbetrieb zahlt sechs Wochen lang ganz normal das volle Ausbildungsentgelt weiter. Ist der Azubi danach noch immer krank, springt die Krankenkasse ein und zahlt maximal 78 Wochen lang Krankengeld. 

Was darf der Azubi unternehmen, wenn er krankgeschrieben ist, und was nicht?

Welche Unternehmungen trotz Krankschreibung in Ordnung gehen, hängt von der Art der Erkrankung ab. Das letzte Wort in diesem Zusammenhang hat immer der Arzt. Das, was der Arzt verordnet, empfiehlt und erlaubt, zählt. Hat den Azubi beispielsweise die Grippe erwischt und verordnet der Arzt deshalb Bettruhe, muss sich der Azubi daran halten.

Hat sich der Azubi hingegen eine Sehnenscheidenentzündung zugezogen, ist gegen einen Spaziergang oder einen Kinobesuch eigentlich nichts einzuwenden. Der Azubi ist also gut beraten, wenn er zum einen seinen Arzt fragt, welche Aktivitäten erlaubt sind und welche nicht, und wenn er zum anderen seinen gesunden Menschenverstand einschaltet. Als Grundregel gilt, dass sich der Azubi so verhalten sollte, dass er möglichst schnell wieder gesund wird.  

Darf der Ausbilder den Azubi kontrollieren?

Auch wenn der Azubi krankgeschrieben ist, muss er nicht die ganze Zeit über zu Hause bleiben, es sei denn, der Arzt hat strenge Bettruhe verordnet. Das Handy darf ebenfalls ausgeschaltet bleiben und auch per Festnetz muss der Azubi nicht ständig erreichbar sein. Es ist zwar nicht unbedingt schlau, gleich eine ganze Woche lang abzutauchen.

Grundsätzlich gilt aber, dass sich der Azubi durchaus Ruhe gönnen darf, um gesund zu warten, auch vom Ausbilder. Andersherum hat der Ausbilder allerdings die Möglichkeit, einen Krankenbesuch abzustatten. Hat der Ausbilder Zweifel daran, dass der Azubi wirklich krank ist, darf er sogar einen Detektiv einschalten. Kann der Ausbilder beweisen, dass sich der Azubi nicht an die ärztlichen Anweisungen hält, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.

Feiert der Azubi krank, obwohl er kerngesund ist, kann dies sogar eine Kündigung nach sich ziehen.  

Was ist, wenn der Azubi in seinem Urlaub krank wird?

Hat der Azubi Urlaub und wird er dann krank, muss er seinen Ausbilder ebenfalls informieren. Hält er sich im Ausland auf, muss er dem Ausbilder außerdem sagen, wo er Urlaub macht. Gleichzeitig muss der Azubi seiner Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit melden.

Meldet sich der Azubi ordnungsgemäß krank und legt er seinem Ausbilder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, hat er aber Glück im Unglück. Die Tage, an denen die Erkrankung durch das ärztliche Attest dokumentiert ist, gelten nämlich nicht mehr als Urlaubstage.

Stattdessen werden sie so gewertet, als wäre der Azubi während des regulären Geschäftsbetriebs erkrankt. Die eingesparten Urlaubstage werden dem Urlaubskonto des Azubis folglich gutgeschrieben.

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Thema: Fragen und Antworten zur Krankmeldung

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