Zwischen Abi und Ausbildung erst mal jobben

Zwischen Abi und Ausbildung erst mal jobben – darauf gilt es zu achten 

Viele, die gerade ihren Schulabschluss gemeistert haben, möchten nicht gleich in die Berufsausbildung einsteigen. Stattdessen wollen sie erst einmal ein paar Monate lang jobben. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. So möchten sich die einen ein paar Euro verdienen, um sich Wünsche wie beispielsweise eine schöne Reise zu erfüllen oder den Führerschein zu finanzieren. 

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Die anderen wollen einen oder mehrere Berufe kennenlernen, in den Arbeitsalltag hineinschnuppern und erste Berufspraxis sammeln. Wieder andere möchten nach den gerade erst geschafften Prüfungen nicht gleich wieder über Büchern sitzen und lernen. Außerdem gibt es da noch diejenigen, die keinen Ausbildungsplatz gefunden haben oder die Zeit bis zum Beginn der Ausbildung oder des Studiums überbrücken müssen.

Wer direkt von der Schulbank an einen Arbeitsplatz wechselt, muss allerdings ein paar Punkte berücksichtigen.

Worauf es zu achten gilt, wenn zwischen Abi und Ausbildung
erst mal Jobben angesagt ist, erklärt die folgende Übersicht:
 

Wann, wo und wie lange darf gearbeitet werden?

Schüler, die ihre Schullaufbahn regulär und mit einem Schulabschluss in der Tasche abgeschlossen haben, haben in aller Regel die neunjährige Vollzeitschulpflicht erfüllt. Je nach Bildungsweg sind sie aber noch nicht volljährig. Deshalb gelten für sie die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Demnach dürfen Jugendliche, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind, jeden Tag bis zu acht Stunden lang arbeiten. Da sich diese Regelung auf eine 5-Tage-Woche bezieht, beträgt die maximale Wochenarbeitszeit also 40 Stunden. Die Arbeitszeiten müssen zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen.

Davor und danach dürfen minderjährige Jugendliche nicht eingesetzt werden. Gleiches gilt für die Wochenenden, denn samstags und sonntags sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot für minderjährige Jugendliche vor.

Allerdings gibt es in bestimmten Bereichen Ausnahmeregelungen. So dürfen Jugendliche ab 16 Jahren beispielsweise in der Gastronomie bis 22 Uhr und in der Landwirtschaft schon ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr arbeiten, auch wenn sie noch nicht volljährig sind. Unter anderem das Gaststätten- und Schaustellergewerbe, der Verkauf und Krankenhäuser wiederum sind vom Beschäftigungsverbot an Wochenenden ausgenommen.

Ehemalige Schüler, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen in Sachen Arbeitszeit und Einsatzbereich keine besonderen Einschränkungen berücksichtigen. Für sie gelten die ganz normalen gesetzlichen Vorgaben und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die für jeden anderen volljährigen Arbeitnehmer auch gelten.  

Wie sieht es mit den Sozialabgaben und Steuern aus?

Die wenigsten Gedanken über Sozialabgaben und Steuern müssen sich ehemalige Schüler machen, wenn sie einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Geringfügige Beschäftigungen werden auch Minijobs genannt.

Dabei wird bei den Minijobs zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigungen und kurzfristigen Beschäftigungen unterschieden:

·         Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Tätigkeit, bei der das Monatsentgelt die Grenze von 450 Euro nicht übersteigt.

·         Bei einer kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich um einen Job, der innerhalb eines Kalenderjahres maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage lang ausgeübt wird. Dabei kann der Job sowohl zwei Monate lang am Stück oder aufgeteilt auf mehrere Abschnitte gemacht werden.

In letztem Fall darf die Gesamtarbeitsdauer aber die 50-Arbeitstage-Grenze nicht übersteigen. Neben der Zeitgrenze gilt für eine kurzfristige Beschäftigung außerdem, dass die Entlohnung maximal 450 Euro betragen darf oder dass es sich um einen Job handeln muss, der nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nicht berufsmäßig bedeutet, dass der Lebensunterhalt nicht ausschließlich durch diesen einen Job sichergestellt ist. 

Ein Minijob hat für den ehemaligen Schüler den großen Vorteil, dass er das gesamte Entgelt netto erhält. Bei einem Minijob wird nämlich keine Lohnsteuer fällig. Auch Sozialgaben muss der ehemalige Schüler nicht bezahlen und er kann weiterhin über seine Eltern krankenversichert bleiben. Ein 450-Euro-Job, der dauerhaft ausgeübt wird, ist zwar rentenversicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Minijobber aber befreien lassen.

Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn der ehemalige Schüler mehreren Minijobs nachgeht. In diesem Fall werden nämlich die Einnahmen (und bei kurzfristigen Beschäftigungen die Arbeitszeiten) zusammengezählt. Übersteigt die Gesamtsumme die 450-Euro- oder die 2-Monate- bzw. 50-Arbeitstage-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor.

Entscheidet sich der ehemalige Schüler für einen Job, bei dem er mehr als 450 Euro pro Monat verdient oder der nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung gilt, werden von seinem Entgelt zum einen Lohnsteuer und zum anderen die Beiträge für die Arbeitslosen-, Unfall-, Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung abgezogen. Dies gilt übrigens nicht nur für einen Job, sondern auch dann, wenn der ehemalige Schüler ein Praktikum absolviert.

Der ehemalige Schüler ist gut beraten, wenn er nun seine vermutlich erste Steuererklärung erstellt und abgibt. Ist sein Jahreseinkommen nämlich unter der Grenze von 8.354 Euro geblieben, wird ihm die gesamte abgezogene Lohnsteuer wieder erstattet. War sein Jahreseinkommen höher, werden das steuerpflichtige Einkommen ermittelt und zuviel bezahlte Steuern zurückgezahlt. Beginnt der ehemalige Schüler in dem Jahr, in dem er gejobbt hat, seine Berufsausbildung, werden die Entgelte für den Job und die Ausbildungsvergütungen zusammengezählt und ergeben zusammen das Jahreseinkommen.

Im Hinblick auf das Kindergeld spielt die Entlohnung für den Job hingegen keine Rolle mehr. Seit 2012 fällt das Kindergeld nämlich nicht mehr weg, unabhängig davon, wie viel sich ein Jugendlicher dazuverdient.

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Thema: Zwischen Abi und Ausbildung erst mal jobben

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