Auszubildende und die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz
Mittlerweile ist es völlig normal, privat online zu sein. Aber auch kaum ein Beruf kommt heute noch ohne den Computer aus, so dass die meisten Auszubildenden auch im Betrieb einige Zeit vor dem Rechner verbringen.
Oft sind die Grenzen zwischen einer beruflichen und einer privaten Nutzung dabei aber fließend, denn nicht zuletzt durch soziale Netzwerke werden Geschäftspartner, Kunden und Kollegen zu Freunden in der virtuellen Welt, während private Nachrichten an die vom Arbeitgeber eingerichtete E-Mail-Adresse geschickt werden. Nun gibt es aber klare Regelungen, was die Nutzung des Internets am Arbeitsmarkt betrifft.
Eine Studie der Universität Maryland hat gezeigt, dass es sich positiv auf die Motivation auswirkt, wenn das Internet am Arbeitsplatz auch privat genutzt werden darf. So haben die Arbeitnehmer und Azubis das Internet am Arbeitsplatz durchschnittlich 3,9 Stunden pro Woche für private Zwecke genutzt.
Gleichzeitig waren sie aber bereit, Überstunden zu machen und haben das Internet zu Hause rund 5,9 Stunden für Dinge genutzt, die im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stehen. Im Gegenzug haben Arbeitnehmer und Azubis, die das Internet am Arbeitsplatz nicht privat nutzen durften, in ihrer Freizeit keinen Grund gesehen, sich mit berufsbedingten Fragen auseinanderzusetzen. Dennoch entscheidet letztlich der Ausbildungsbetrieb als Arbeitgeber darüber, ob und in welcher Form seine Auszubildenden das Internet am Arbeitsplatz nützen dürfen.
Die wichtigsten Punkte zu diesem Thema finden sich in der folgenden Übersicht, wobei diese Punkte für Auszubildende genauso gelten wie für alle anderen Arbeitnehmer auch:
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Es gibt keine Regelung, die ein grundsätzliches Recht auf die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz einräumt. Zudem ist die private Nutzung auch dann noch lange nicht erlaubt, bloß weil sie nirgends schriftlich verboten wurde.
In der Praxis bedeutet das, dass sich der Azubi vor Augen halten sollte, dass ihm sein Ausbildungsbetrieb alle Arbeitsmittel, inklusive Computer und Internet, ausschließlich für berufliche Zwecke zur Verfügung stellt.
Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber darüber entscheidet, wie die Zeit im Betrieb genutzt wird, denn schließlich vergütet er diese Zeit ja auch. Insofern gilt als Grundregel, dass die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz nur dann erlaubt ist, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung tatsächlich und ausdrücklich erlaubt hat.
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Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung erlaubt hat, bedeutet das aber nicht, dass der Azubi oder Arbeitnehmer das Internet nutzen kann, wie er dies möchte. Der Arbeitgeber hat durchaus die Möglichkeit, die Privatnutzung auf bestimmte Dienste und einen festgelegten Zeitrahmen zu beschränken. Zudem sollte sich der Azubi sehr genau überlegen, welche Seiten er vom Ausbildungsplatz aus aufruft.
Besucht er nämlich Seiten mit zweifelhaften Inhalten, die das Ansehen seines Ausbildungsbetriebs beschädigen könnten, können eine fristlose Kündigung und Schadensersatzforderungen die Folge sein.
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Hat der Arbeitgeber die Privatnutzung untersagt, gibt es trotzdem Ausnahmefälle, bei denen eine private Nutzung des Internets und auch des Telefons geduldet werden muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn in der Familie ein Notfall vorliegt.
Gleiches gilt, wenn der Azubi seinen Eltern mitteilen möchte, dass er berufsbedingt etwas länger im Betrieb bleibt.
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Ist die Privatnutzung ausdrücklich untersagt und lässt sich der Azubi trotzdem dabei erwischen, handelt es sich nicht mehr um ein Kavaliersdelikt. Als Folge droht dann nicht mehr nur eine Abmahnung, sondern auch eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich. Strenge Arbeitgeber können zudem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
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Trotz eines schriftlichen Verbots muss sich der Arbeitgeber aber an die Vorschriften des Datenschutzes halten und die Persönlichkeitsrechte des Azubis wahren. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten wie beispielsweise die E-Mail- oder URL-Adressen nicht heimlich oder ständig kontrollieren. Die Nutzung von personenbezogenen Daten ist nur zur Abrechnung erlaubt und um Missbrauchsfälle aufzuklären.
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Lädt der Azubi illegal Daten wie Musik oder Filme herunter, haftet grundsätzlich der Inhaber des Anschlusses, in diesem Fall also sein Ausbildungsbetrieb. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss eine Unterlassungserklärung unterschreiben und sich in diesem Rahmen dazu verpflichten, derartige Handlungen in Zukunft zu unterlassen.
Hat der Arbeitgeber eine solche Erklärung aber schon einmal unterschrieben, etwa weil es in der Vergangenheit bereits einen illegalen Download gab, werden neben den Abmahnkosten teils existenzbedrohende Schadensersatzforderungen fällig. Der Ausbildungsbetrieb muss somit die volle Verantwortung für den Fehler seines Azubis übernehmen und die Kosten tragen. Für den Azubi dürfte aber im Gegenzug die fristlose Kündigung die Folge sein.
Etwas anders sieht es aus, wenn sich der Firmenrechner einen Virus eingefangen hat. Hier kommt es darauf an, wie fahrlässig der Azubi gehandelt hat. Hat er beispielsweise den infizierten E-Mail-Anhang eines Kunden geöffnet, wird er keine Konsequenzen befürchten müssen. Geht der Virenbefall aber auf eine private Nutzung des Internets zurück, kann er haftbar gemacht werden.
Als Richtlinie gilt allgemein, dass der Azubi bei geringer Fahrlässigkeit nicht haftet, bei schwerer Fahrlässigkeit hingegen voll. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit tragen meist der Azubi und der Betrieb die Kosten, die durch den Schaden entstehen, zur Hälfte. Die Beurteilung des Schadens und des Fahrlässigkeitsgrades erfolgt dabei in aller Regel durch Gerichte.
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Thema: Auszubildende und die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz
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