Grundlegende Pflichten des Ausbildungsbetriebs

Übersicht: die grundlegenden Pflichten des Ausbildungsbetriebs 

Während die Ausbildungsordnung vorgibt, wie die Ausbildung durchzuführen ist, bildet der Ausbildungsvertrag zwischen dem Azubi und seinem Ausbildungsbetrieb die Basis für das Ausbildungsverhältnis.

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Der Ausbildungsvertrag legt die Rechte und Pflichten beider Seiten fest. 

 

Welches dabei die grundlegenden Pflichten des Ausbildungsbetriebs sind,
erklärt die folgende Übersicht:
 
 

Der Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein.

In dem Ausbildungsbetrieb muss es einen Ausbilder geben, der entweder selbst für die Ausbildung des Azubis zuständig und verantwortlich ist oder der eine andere geeignete Person ausdrücklich mit der Ausbildung beauftragt.

Dabei gilt aber, dass die Funktion als Ausbilder sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung voraussetzt. Die persönliche Eignung als Ausbilder ist nicht gegeben, wenn jemandem die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz untersagt ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Person innerhalb der vergangenen Jahre zu einer mindestens 2-jährigen Haftstrafe oder wegen eines Sittlichkeitsdelikts verurteilt wurde oder wenn die Person schwer oder zum wiederholten Male gegen geltendes Recht verstoßen hat.

Fachlich ist ein Ausbilder ungeeignet, wenn er nicht über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten verfügt oder nur unzureichende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse vorweisen kann. Die zuständigen Stellen kontrollieren, ob ein Ausbilder persönlich und fachlich geeignet ist. Liegt die Eignung nicht vor, darf der Betrieb keine Ausbildungen durchführen. Hält der Betrieb dieses Verbot nicht ein, sondern bildet trotzdem aus, muss er mit einer Geldbuße rechnen.

 

Der Ausbilder muss auf die Regeln in den Ausbildungsstätten hinweisen.

Im Ausbildungsbetrieb gibt es Regelungen, die für alle Beschäftigten gelten und damit auch vom Azubi eingehalten werden müssen. Bei diesen Regelungen kann es sich beispielsweise um Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, um ein Rauchverbot, um Vorschriften im Hinblick auf Schutzkleidung oder um Vorgaben für den Zutritt zu Werkstätten und bestimmten Räumen oder die Nutzung von Sozialeinrichtungen handeln.

 

Der Ausbilder muss den Azubi auf die geltenden Regelungen hinweisen und darauf achten, dass der Azubi diese auch einhält. Allerdings dürfen die Regelungen das Recht auf freie Entfaltung und die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen. So darf einem Azubi beispielsweise nicht verboten werden, seine Haare lang zu tragen. Sofern es die Tätigkeit erfordert, kann der Ausbilder den Azubi aber dazu verpflichten, die Haare zu einem Zopf zusammenzubinden oder eine schützende Kopfbedeckung zu tragen.

Die meisten Ausbildungen werden als duale Ausbildungen durchgeführt, finden also sowohl im Ausbildungsbetrieb als auch in der Berufsschule statt. Unabhängig davon, ob ein Azubi bereits volljährig ist oder ob nicht, ist er dazu verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Der Ausbilder wiederum muss den Azubi für die Berufsschule von der Arbeit freistellen. Dabei muss die Freistellung für den Schulunterricht samt Pausen, für die Wege zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb sowie für schulische Veranstaltungen außerhalb der regulären Unterrichtszeiten erfolgen.

Die Zeiten in der Berufsschule müssen als Ausbildungszeit angerechnet werden. Ist der Azubi noch minderjährig, werden Tage mit mehr als fünf Schulstunden als acht Ausbildungsstunden angerechnet und der Azubi darf an diesem Tag dann auch nicht mehr im Ausbildungsbetrieb arbeiten.

Findet die Berufsschule im Blockunterricht statt, werden mehr als 25 Schulstunden, die auf mindestens fünf Schultage verteilt sind, als 40 Ausbildungsstunden angerechnet. Ist der Azubi bereits volljährig, wird der Berufsschulunterricht mit seiner tatsächlichen Dauer als Ausbildungszeit berücksichtigt.  

Der Ausbilder muss erforderliche Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen.

Alle die Lehrmittel, die für die Ausbildung im Betrieb benötigt werden, muss der Ausbilder dem Azubi kostenfrei zur Verfügung stellen. Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass der Azubi ein Berichtsheft führen muss, ist der Ausbilder verpflichtet, auch die Berichtshefte kostenlos für den Azubi bereitzuhalten.

Außerdem muss der Ausbilder darauf achten, dass der Azubi die Berichtshefte ordnungsgemäß und vollständig führt, und die Berichte regelmäßig überprüfen und gegenzeichnen. Diese Verpflichtung erklärt sich damit, dass ein ordnungsgemäßes Berichtsheft zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung gehört.

Dabei darf der Azubi seine Berichte grundsätzlich auch während seiner Arbeitszeit schreiben.  

Der Ausbilder muss den Azubi angemessen beschäftigen.

Durch die Ausbildung hat der Ausbildungsbetrieb einen Bildungsauftrag zu erfüllen. Das bedeutet, seine Aufgabe besteht darin, dem Azubi die Fertigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen zu vermitteln, die dieser für die Ausübung des Berufes benötigt.

Aus diesem Grund dürfen dem Azubi nur solche Arbeiten und Aufträge zugeteilt werden, die dem Ausbildungszweck dienen und für die der Azubi körperlich geeignet ist. Welche Arbeiten Gegenstand der Ausbildung sind, ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt. Aufgaben, die in keinem Zusammenhang mit dem Ausbildungsziel stehen, wären beispielsweise private Erledigungen für den Ausbilder.

Daneben sind solche Tätigkeiten, bei denen eine fehlende Arbeitskraft mit einem anderen Aufgabenbereich durch den Azubi ersetzt wird, nicht zulässig. Absolviert der Azubi eine Ausbildung zum Bankkaufmann, muss er also nicht die Aufgaben einer Reinigungskraft übernehmen und die Fenster putzen. Verboten sind Aufträge, denen der Azubi körperlich nicht gewachsen ist oder die mit gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren einhergehen.

So darf ein Azubi beispielsweise nicht für Akkordarbeiten oder für Arbeiten am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo eingesetzt werden. Überträgt der Ausbilder dem Azubi Arbeitsaufträge, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben oder gar verboten sind, muss der Azubi diese Aufträge nicht ausführen und in diesen Fällen rechtfertigt die Weigerung auch keine Kündigung.   

Der Ausbildungsbetrieb muss ein Zeugnis ausstellen.

Hat der Azubi seine Ausbildung abgeschlossen, ist der Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet, ein Ausbildungszeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis muss auf jeden Fall stehen, welche Ausbildung in welcher Form der Azubi absolviert, wie lange die Ausbildung gedauert und welche Fähigkeiten der Azubi im Zuge der Ausbildung erworben hat.

Wenn der Azubi möchte, kann das Zeugnis außerdem um Angaben zur Führung, zu den Leistungen und zu besonderen fachlichen Fähigkeiten ergänzt werden.

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Thema: Grundlegende Pflichten des Ausbildungsbetriebs

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