Modernisierte Ausbildungsberufe 2012 Teil 2

Übersicht über die modernisierten Ausbildungsberufe, die ab August 2012 in Kraft treten – 2. Teil 

Auch wenn für 2012 keine neuen Ausbildungsberufe vorgesehen sind, so gibt es doch fünf Ausbildungsverordnungen, die in modernisierter Form zum 01. August 2012 in Kraft treten werden.

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Im ersten Teil der Übersicht über die modernisierten Ausbildungsberufe wurden die Neuerungen für die Ausbildungsberufe Fachangestellte/r für Arbeitsmarktdienstleistungen, Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r sowie Schilder- und Lichtreklamehersteller/in vorgestellt.

In diesem zweiten Teil geht es nun um die beiden Ausbildungsberufe Schornsteinfeger/-in sowie Verfahrenstechniker/in für Kunststoff- und Kautschuktechnik in ihrer ab August gültigen, modernisierten Form.  

Schornsteinfeger/-in

Zu den Hauptgründen, die eine Überarbeitung der Ordnungsmittel für den Ausbildungsberuf Schornsteinfeger/-in von 1997 erforderlich machten, gehören zu einen die neuen gesetzlichen Bedingungen für das Schornsteinfeger-Handwerk, die einen eingeschränkten hoheitlichen Bereich umfassen, und zum anderen die europarechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.

Zudem trägt die neue Ausbildungsverordnung, die zum 01. August 2012 in Kraft treten wird, auch den Veränderungen Rechnung, die sich im Zusammenhang mit der Kundenberatung in den Bereichen Energieeffizienz, vorbeugender Brandschutz und Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren ergeben haben.

Zum ersten Mal findet der Unterricht in den Berufsschulen auf Basis von Lernfeldern statt. Dabei sind die Lernfelder so strukturiert, dass sie sich an konkreten beruflichen Aufgaben und Handlungsabläufen orientieren. Dadurch bieten die Lernfelder im Vergleich zum bisherigen Berufsschulunterricht die Vorteile, dass die Sicherung der fachlichen Aktualität flexibler und der Unterricht sowie Prüfungen insgesamt deutlich handlungs- und praxisorientierter gestaltet werden können.

Die bisherige Prüfung, die sich aus einer Zwischenprüfung und einer abschließenden Gesellenprüfung zusammensetzt, bleibt unverändert. Allerdings wurden auch die sehr anspruchsvollen Prüfungsbereiche handlungsorientierter formuliert.

So gehört künftig beispielsweise ein nachgestelltes Kundenberatungsgespräch zu den Prüfungsanforderungen.     

Die Hauptaufgaben eines/r Schornsteinfegers/-in bestehen darin, Feuerungs- und Lüftungsanlagen zu überprüfen, zu reinigen und zu messen. Daneben gehört auch die Qualitätssicherung in den grundlegenden Aufgabenbereich.

Die überarbeitete Verordnung verspricht eine moderne und abwechslungsreiche Ausbildung, bei der auch der Umwelt-, der Klima- und der Gesundheitsschutz eine große Rolle spielen. Bedingt durch das hohe Ausbildungsniveau sollen Azubis bestens gewappnet sein, wenn die europarechtlichen Vorgaben, Schornsteinfegerarbeiten für den Wettbewerb freizugeben, umgesetzt werden.   

Verfahrensmechaniker/in für Kunststoff- und Kautschuktechnik

Bei dem/der Verfahrensmechaniker/in für Kunststoff- und Kautschuktechnik handelt es sich um einen Ausbildungsberuf, der in der Industrie und im Handel angeboten wird. Die Ausbildung dauert drei Jahre und ist also duale Ausbildung aufgebaut, findet also im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule statt.  Die auffälligste Neuerung bei der modernisierten Ausbildungsverordnung besteht darin, dass der Beruf künftig mit sieben Fachrichtungen ausgebildet wird.

Anders als bislang ist die Berufsausbildung nicht mehr nur in Schwerpunkte gegliedert, sondern es erfolgt eine Differenzierung nach Fachrichtungen. Bei den Fachrichtungen handelt es sich um die Bereiche Formteile, Halbzeuge, Mehrschichtkautschukteile, Compound- und Masterbatchherstellung, Bauteile, Faserverbundtechnologie sowie Kunststofffenster und die jeweilige Fachrichtung wird zum Bestandteil der Berufsbezeichnung.

Ein Azubi, der seine Ausbildung in beispielsweise der Fachrichtung Formteile absolviert, trägt nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung somit die Berufsbezeichnung Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik – Fachrichtung Formteile. Die neue Struktur des Berufes war erforderlich geworden, um den Veränderungen im Berufsalltag der Branche besser gerecht werden zu können.

Im Zuge der Modernisierung wurden gleichzeitig auch die gemeinsamen und die spezifischen Ausbildungsinhalte neu bestimmt und die zeitliche Gliederung der Ausbildung geändert. So umfasst die Ausbildung künftig Inhalte, die alle Azubis erlernen. Verglichen mit der bisherigen Ausbildungsverordnung von 2006 erhalten dabei vor allem die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit Polymeren inhaltlich wie zeitlich mehr Gewicht. Die mechanische Bearbeitung von polymeren Werkstoffen sowie die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen erlernen Azubis aller Fachrichtungen im notwendigen Umfang. Weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in diesen Bereichen sind dann bei den Fachrichtungen Bauteile, Faserverbundtechnologie und Kunststofffenster vorgesehen.

Zudem stehen die Fertigungsplanung und die Fertigungssteuerung bereits im ersten Ausbildungsabschnitt auf dem Programm, wodurch die Ausbildung schon von Anfang an besser auf die betrieblichen Abläufe abgestimmt werden kann.

Zu den gemeinsamen Ausbildungsinhalten kommen dann die fachspezifischen Ausbildungsinhalte hinzu, wobei für die Ausbildung in einer der sieben Fachrichtungen 52 Wochen vorgesehen sind.    Eine weitere Veränderung ergibt sich durch die neue Prüfungsform, die künftig aus der sogenannten gestreckten Abschlussprüfung bestehen wird.

Der erste Teil der Prüfung findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und erfolgt in einheitlicher Form für alle Fachrichtungen. Prüfungsthemen sind die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Ausbildungsmonate und die Ergebnisse des ersten Teils der Abschlussprüfung fließen zu 25 Prozent in die Endnote ein. Teil 2 der Abschlussprüfung erfolgt zum Ende der Ausbildung. Dieser Prüfungsteil ist spezifisch nach Fachrichtungen gestaltet und macht 75 Prozent der Abschlussnote aus.

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Thema: Übersicht über die modernisierten Ausbildungsberufe,
die ab August 2012 in Kraft treten – 2. Teil

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