Eltern – Unterhalt zahlen während der Ausbildung

Wann und wie viel Unterhalt müssen Eltern während der Ausbildung zahlen? 

Auf der einen Seite ist die Vorfreude meist recht groß, wenn der Schulabschluss bevorsteht und der Beginn der Ausbildung näher rückt. Auf der anderen Seite stellt sich jedoch häufig die Frage nach der Finanzierung der Ausbildung und nicht selten führt genau diese Frage zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten.

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Während sich die Kinder nämlich oft auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern verlassen, können oder möchten einige Eltern nicht für die anfallenden Kosten aufkommen.

Grundsätzlich gilt, dass Eltern gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig sind. Gleiches ist bei volljährigen Kindern der Fall, die ihre Erstausbildung absolvieren. Damit die Belastung für die Eltern aber in einem zumutbaren Rahmen bleibt, sieht das deutsche Unterhaltsrecht einige Ausnahmen und Einschränkungen vor. Wann und wie viel Unterhalt Eltern während der Ausbildung konkret bezahlen müssen, erklärt die folgende Übersicht:  

Wann müssen Eltern während der Ausbildung Unterhalt zahlen?

Zunächst einmal gilt ein recht einfacher Grundsatz. Demnach müssen Eltern für Kinder, die unter 18 Jahre alt sind, grundsätzlich aufkommen. Bei bereits volljährigen Kindern hingegen sind die Zahlungen freiwillig. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn ein Kind das 18. Lebensjahr zwar schon abgeschlossen hat, aber noch in der Ausbildung steckt.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass der Begriff Ausbildung ein Oberbegriff ist und nicht nur die Lehre in Form einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung, sondern auch ein Studium umfasst.

Für die Praxis bedeutet das, dass die Eltern auch dann unterhaltspflichtig sind, wenn ihr volljähriges Kind erst die Fachhochschulreife oder das Abitur macht und danach studieren möchte. In diesem Fall müssen die Eltern Unterhalt zahlen, bis ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Nach dem 25. Geburtstag folgt eine Übergangsfrist von drei Monaten.

Schließt das Kind sein Studium innerhalb dieser drei Monate ab, müssen die Eltern auch diese Frist noch finanzieren. Danach sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig, es sei denn, ihr Kind ist schwer krank oder behindert. In anderen Worten ausgedrückt heißt das, dass die Eltern durchaus verlangen können, dass ihr Kind sein Studium zielorientiert und zügig absolviert und nicht unnötig bummelt. Die Unterhaltspflichten bei minderjährigen Kindern, bei volljährigen Kindern während der Ausbildung und bei Kindern bis zum 25. Lebensjahr während des Studiums gelten grundsätzlich und unabhängig davon, ob die Eltern mit dem Berufswunsch ihres Sprösslings einverstanden sind oder ob nicht.

Das bedeutet, die Eltern können die finanzielle Unterstützung nicht verweigern, nur weil sie lieber gesehen hätten, dass ihr Kind ein anderes Studienfach wählt, anstelle des Studiums eine betriebliche Ausbildung absolviert oder umgekehrt. Allerdings sind die Eltern nicht dazu verpflichtet, verschiedene Berufswünsche ihres Kindes zu fördern.

Die Unterhaltspflicht bezieht sich nämlich grundsätzlich nur auf die erste Ausbildung, die sich an den Schulabschluss anschließt. Hat die Tochter also beispielsweise Betriebswirtschaft studiert und möchte sie danach noch ein Lehramtsstudium für die Grundschule aufnehmen, müssen die Eltern nicht mehr aufkommen. Gleiches gilt, wenn der Sohn eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert hat und jetzt noch Kunstgeschichte studieren will.

Möchte dieser Sohn hingegen direkt nach seiner Abschlussprüfung als Krankenpfleger ein Medizinstudium aufnehmen, wertet die Rechtsprechung dies wegen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der beiden Zweige vielfach als nur eine Ausbildung. Für die Eltern würde das bedeuten, dass sie weiterhin zahlen müssen, zumindest solange, bis ihr studierender Sohn das 25. Lebensjahr vollendet hat. Ähnlich urteilen die Gerichte übrigens auch dann, wenn das Kind eine besondere Begabung hat. Außerdem werden die neuen Studiengänge mit Bachelor- und Masterabschluss, die aufeinanderfolgen und aufeinander aufgebaut sind, vielfach als eine Einheit gesehen. 

Wie viel Unterhalt müssen Eltern während der Ausbildung zahlen?

Wie viel Unterhalt die Eltern bezahlen müssen, hängt davon ab, wie viel sie wirtschaftlich leisten können. Anders ausgedrückt heißt das, dass die Eltern nur soviel zahlen müssen, dass ihnen selbst genug Geld zum Leben bleibt. Als Grundlage orientiert sich die Rechtsprechung dabei üblicherweise an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, manchmal wird auch die sogenannte Berliner Tabelle zugrunde gelegt.

In den Tabellen sind die Unterhaltszahlungen in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen und den sonstigen Belastungen der Eltern und unter Berücksichtung der Freibeträge definiert. Erhält das Kind aber eine Ausbildungsvergütung oder geht es neben seiner Ausbildung arbeiten und geht der Job über eine geringfügige Beschäftigung hinaus, reduziert sich der Unterhaltsanspruch.

Gleiches gilt, wenn das Kind über Sparguthaben verfügt oder geerbt hat. Außerdem müssen die Eltern ihr Kind nicht zwangsläufig durch finanzielle Mittel unterstützen. Stattdessen können sie ihren Unterhaltsverpflichtungen auch durch einen sogenannten Naturalunterhalt nachkommen. Naturalunterhalt bedeutet, dass sie ihrem Kind Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellen, wobei der tägliche Fahrtweg zur Ausbildungsstätte in diesem Fall zumutbar sein muss.  

Können die Eltern nicht für die anfallenden Kosten aufkommen, besteht die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe bei einer Ausbildung und BAföG bei einem Studium zu beantragen. Dadurch greift der Staat finanziell unter die Arme, um zu verhindern, dass eine Ausbildung allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht absolviert werden kann.

Generell ist übrigens ratsam, die Finanzierung der Ausbildung schon frühzeitig zu besprechen und sich eventuell beraten zu lassen, wenn die finanzielle Situation schwierig ist. Dadurch lassen sich viele unnötige Streitigkeiten vermeiden und zudem ist sichergestellt, dass mögliche Berufsausbildungsbeihilfe- oder BAföG-Anträge rechtzeitig gestellt und pünktlich zum Ausbildungsbeginn auch bearbeitet sind.

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