Als Azubi den Ausbildungsvertrag kündigen – Infos & Tipps, Teil 1

Als Azubi den Ausbildungsvertrag kündigen – Infos & Tipps, Teil 1

Ein Azubi steht unter einem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Dadurch soll sichergestellt sein, dass die Ausbildung ordnungsgemäß verläuft und der Ausbildungsbetrieb den Vertrag nicht ohne Weiteres kündigen kann. Die rechtlichen Details regelt unter anderem das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Darin ist zum Beispiel festgelegt, welche Inhalte der Ausbildungsvertrag haben muss, welche Pflichten für den Ausbildungsbetrieb gelten, wie lang die Probezeit andauert oder wie viel Entgelt dem Azubi zusteht.

Als Azubi den Ausbildungsvertrag kündigen - Infos & Tipps, Teil 1

Ist der Azubi noch minderjährig, tragen seine Eltern ebenfalls einen Teil der Verantwortung. Sie müssen den Ausbildungsvertrag mit unterschreiben.

Nun kann es aber natürlich passieren, dass der Azubi den Vertrag vorzeitig beenden will. Weil für ein Ausbildungsverhältnis besondere gesetzliche Regelungen gelten, muss auch der Azubi in diesem Fall ein paar Besonderheiten beachten.

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir Infos und Tipps zusammengestellt, wenn der Azubi seinen Ausbildungsvertrag kündigen will:

Die Kündigungsfristen beim Abbruch einer Ausbildung

Es kann verschiedene Gründe geben, warum der Azubi seine Ausbildung nicht zu Ende bringen möchte. Vielleicht sind die Bedingungen an seinem Ausbildungsplatz anders als gedacht, möglicherweise kommen ihm eine Erkrankung oder Änderungen im persönlichen Umfeld dazwischen.

Eventuell hat der Azubi aber auch einfach nur festgestellt, dass er sich für den falschen Beruf entschieden hat.

Ist sich der Azubi sicher, dass er die Ausbildung abbrechen will, hängen seine Möglichkeiten davon ab, ob er sich noch in der Probezeit befindet oder ob diese bereits beendet ist:

  • Während der Probezeit kann der Azubi jederzeit formlos kündigen. Einen Grund muss er dabei nicht angeben. Die Kündigung wird fristlos wirksam, greift also noch am selben Tag.

  • Nach der Probezeit ist ein sofortiger Ausbildungsabbruch durch eine fristlose Kündigung nur noch dann möglich, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Ansonsten kann der Azubi das Ausbildungsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen kündigen.

Die Dauer der Probezeit ist bei einem Ausbildungsverhältnis gesetzlich festgelegt. Demnach muss sie mindestens einen Monat betragen und darf nicht länger als vier Monate andauern. Genaue Angaben sind im Ausbildungsvertrag festgehalten. Steht dort nichts zur Probezeit, gilt die gesetzliche Dauer von einem Monat.

Die ordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrags

Solange die Probezeit noch andauert, kann das Ausbildungsverhältnis schnell und einfach aufgelöst werden. Versteht sich der Azubi zum Beispiel überhaupt nicht mit seinem Ausbilder und den Kollegen oder fühlt er sich in dem Betrieb gar nicht wohl, kann er jederzeit seine Kündigung einreichen.

Gründe muss er nicht angeben und er muss auch keine Kündigungsfrist einhalten.

Nach Ablauf der Probezeit kann der Azubi den Ausbildungsvertrag ordentlich kündigen. Das Gesetz räumt diese Möglichkeit ein, wenn der Azubi die begonnene Ausbildung aufgeben oder in eine andere Berufsausbildung wechseln möchte. Auch die ordentliche Kündigung muss der Azubi nicht unbedingt begründen.

Allerdings muss er die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten. Die Kündigung kann also nicht sofort wirksam werden, sondern frühestens nach Ablauf der Frist.

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Der Ausbildungsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden. Eine mündliche Kündigung ist nicht wirksam und auch eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Kurznachricht genügt nicht.

Denn wie der Ausbildungsvertrag braucht auch die Kündigung für ihre Wirksamkeit eine eigenhändige Unterschrift. Ist der Azubi noch nicht volljährig, muss außerdem mindestens ein Erziehungsberechtigter die Kündigung ebenfalls unterzeichnen.

Übrigens:

Während der Probezeit kann auch der Ausbildungsbetrieb den Vertrag jederzeit und fristlos auflösen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Ausbildungsbetrieb kann dann nur noch fristlos kündigen, braucht dafür aber einen schwerwiegenden Grund.

Die fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrags

Die Alternative zu einer ordentlichen Kündigung ist eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Diese Kündigung kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

Voraussetzung ist aber immer ein wichtiger Grund, der so schwer wiegt, dass dem Azubi eine reguläre Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Als mögliche Gründe kommen insbesondere diese infrage:

  • Der Ausbildungsbetrieb verstößt regelmäßig gegen gesetzliche Vorgaben, beispielsweise gegen Regelungen aus dem BBiG, dem Jugendarbeitsschutz- oder dem Arbeitszeitgesetz.

  • Der Azubi muss in großem Umfang Aufgaben und Tätigkeiten erledigen, die nichts mit seinem Ausbildungsberuf zu tun haben.

  • Im Betrieb ist ein Ausbilder benannt, der für den Azubi und die Ausbildung zuständig ist oder die Ausbildungsinhalte werden am Arbeitsplatz gar nicht oder nur mangelhaft vermittelt.

  • Der Azubi muss Überstunden machen, die nicht bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

  • An seinem Arbeitsplatz wurde der Azubi zum Opfer von tätlicher Gewalt oder sexueller Belästigung.

Im schriftlichen Kündigungsschreiben muss der Azubi den Kündigungsgrund nennen und erläutern. Ist er minderjährig, muss auch hier ein Elternteil mit unterschreiben.

Der Ausbildungsbetrieb kann ebenfalls eine fristlose Kündigung erklären, weil ein schwerwiegender Grund vorliegt. Missachtet der Azubi zum Beispiel ständig betriebliche Anweisungen oder stiehlt er Betriebsmittel, kann dadurch eine fristlose Beendigung des Ausbildungsverhältnisses begründet sein.

Der Aufhebungsvertrag bei einer Ausbildung

Die eleganteste Lösung, um ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig zu beenden, bietet der Aufhebungsvertrag. Anders als eine Kündigung, die immer eine einseitige Erklärung ist, wird ein Aufhebungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen geschlossen. Beide Seiten sind also damit einverstanden, das Ausbildungsverhältnis nicht fortzusetzen.

Für den Azubi hat ein Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass die Aufhebung des Ausbildungsvertrags an keine Frist gebunden ist.

Hat er schon eine neue Lehrstelle in Aussicht, die er zeitnah antreten will, kommt er durch den Aufhebungsvertrag schneller aus dem Ausbildungsverhältnis als durch eine ordentliche Kündigung. Der Ausbildungsbetrieb muss zwar zustimmen, wird sich dem Wunsch des Azubis aber in aller Regel nicht in den Weg stellen.

Ein anderer Pluspunkt ist, dass ein Ausbildungsverhältnis, das einvernehmlich aufgelöst wurde, im Lebenslauf eine bessere Figur macht als eine Kündigung. Allerdings sollte der Azubi vorsichtig sein, wenn er keinen anderen Ausbildungsplatz gefunden hat.

Denn die Arbeitsagentur kann den Aufhebungsvertrag wie eine Kündigung durch den Azubi auslegen und deshalb eine Sperrfrist für den Bezug von Leistungen verhängen.

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Mareike Dietzbach, - Personalerin und Ausbilderin, Simon Schneider, Ausbilder und Bewerbungstrainer und Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, Unternehmerin, Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes zum Thema Ausbildung, Berufe, Praktikum, Berichtsheftführung mit vielen Tipps und Ratgebern für Auszubildene, Schüler und Umschüler, Studenten und Jobsuchende.

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