Was sich 2020 für Azubis ändert

Was sich 2020 für Azubis ändert

Mindestlohn, höhere Sätze bei Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld, ein einheitlicher Abschluss für Pflegefachleute und ein Meistertitel als Voraussetzung für einen eigenen Betrieb in zwölf Handwerksberufen: Das Jahr 2020 bringt einige Neuerungen im Bereich Ausbildung mit sich. Wir erklären, was sich 2020 für Azubis ändert.

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Was sich 2020 für Azubis ändert

Ein gesetzlicher Mindestlohn für Azubis

Für Arbeitnehmer gibt es schon länger einen Mindestlohn. Nun können sich auch Azubis, die einen Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung lernen, über eine Mindest-Ausbildungsvergütung freuen. Landesrechtlich geregelte Berufe und die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen sind aber ausgenommen.

Wer 2020 seine Berufsausbildung beginnt, verdient im ersten Lehrjahr mindestens 515 Euro pro Monat. In den folgenden Ausbildungsjahren erhöht sich die Vergütung dann um jeweils 100 Euro. Im zweiten Lehrjahr gibt es also mindestens 615 Euro und im dritten Lehrjahr mindestens 715 Euro monatlich.

Ist der Ausbildungsbetrieb an einen Tarifvertrag gebunden, richtet sich die Höhe der Ausbildungsvergütung aber nach den tarifvertraglichen Vereinbarungen. Und falls der Tarifvertrag ein Entgelt vorsieht, das niedriger ist als der gesetzliche Azubi-Mindestlohn, darf die gesetzliche Vorgabe ausnahmsweise unterschritten werden. Maßgeblich ist dann also der Tarifvertrag.

Die eben genannten Zahlen gelten für einen Ausbildungsstart im Jahr 2020. In den Folgejahren steigt der Azubi-Mindestlohn dann schrittweise an.

Und zwar so:

Jahr des Ausbildungsbeginns monatliche Mindestvergütung im 1. Ausbildungsjahr
2020 515 Euro
2021 550 Euro
2022 585 Euro
2023 620 Euro

Die Vergütung ab dem zweiten bis zum dritten oder vierten Ausbildungsjahr berücksichtigt, dass der Azubi zunehmend zur betrieblichen Wertschöpfung beitragen kann. Denn je weiter der Azubi in seiner Ausbildung ist, desto mehr Aufgaben kann er übernehmen. Ausgehend von der Vergütung im ersten Lehrjahr, erhöht sich das Entgelt deshalb um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten Jahr und um 40 Prozent im vierten Jahr.

Ab 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn für Azubis jährlich neu festgelegt. Dabei wird berücksichtigt, wie sich die Ausbildungsvergütungen im Durchschnitt entwickelt haben. Die Höhe für das jeweilige Jahr wird dann immer im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Neu ist auch, dass künftig mehr Personen die Möglichkeit haben sollen, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Und der Anspruch auf eine Freistellung wurde ausgeweitet.

So müssen Azubis zum Beispiel am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nicht mehr im Ausbildungsbetrieb arbeiten. Allerdings werden die Neuregelungen zum Freistellungsanspruch in zwei Jahren überprüft.

Denn der Bundesrat hat Bedenken, dass kleine und mittlere Unternehmen zu sehr belastet werden könnten, wenn sie ihre Azubis häufiger freistellen müssen.

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Höhere Sätze bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld

Reicht die Ausbildungsvergütung nicht aus, um damit die Kosten fürs Wohnen, Essen, die Fahrtkosten und den sonstigen Lebensunterhalt zu decken, kann der Azubi bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen.

Dabei steigen die Fördersätze für den Grundbedarf zum 1. August auf 398 Euro pro Monat. Die Sätze für die Unterkunft bleiben wie bisher bei 325 Euro monatlich. Damit beträgt der maximale Fördersatz ab August 723 Euro. Bis dahin sind es 716 Euro.

Wie viel BAB ein Azubi bekommt, hängt zum einen davon ab, wie viel er selbst verdient. Zum anderen spielt eine Rolle, welches Einkommen seine Eltern oder sein Partner haben, falls der Azubi verheiratet ist.

Allerdings werden auch die Beträge für das Einkommen, das die Eltern oder der Partner verdienen können, ohne dass sie auf die BAB angerechnet werden, zum 1. August angehoben.

Das Ausbildungsgeld ist mit der BAB vergleichbar. Die Förderung ist für Azubis vorgesehen, die in einer Einrichtung der beruflichen Eingliederung oder einer Behindertenwerkstatt lernen. Hier beträgt der monatliche Grundbetrag seit Jahresbeginn mindestens 89 Euro. Im Vergleich zu 2019 wurde der Satz damit um 9 Euro erhöht.

Bekommt ein Azubi schon BAB oder Ausbildungsgeld, muss er nichts weiter unternehmen. Denn die Arbeitsagentur schickt ihm automatisch einen Bescheid zu, in dem die höheren Leistungen ausgewiesen sind.

Neuer Abschluss im Pflegeberuf, mit Ausbildungsvergütung und ohne Schulgeld

Das Pflegeberufe-Gesetz sieht für den Ausbildungsjahrgang 2020 drei wichtige Neuerungen vor.

Bislang war es so: Hatte sich ein Azubi für eine Ausbildung in einem Pflegefachberuf entschieden, musste er zwischen der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege auswählen.

Jetzt hat das Pflegeberufe-Gesetz die Pflegefachberufe in den verschiedenen Bereichen zu einer generalistischen Ausbildung zusammengeführt. Die Idee dahinter ist, dass Azubis nach der Ausbildung in der Lage sein sollen, Personen in allen Altersklassen und in allen Versorgungsbereichen zu pflegen.

Im Ergebnis soll das die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und sowohl die Einsatz- als auch die Entwicklungsmöglichkeiten erweitern.

Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Danach lautet die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Und weil es sich um einen generalistischen Berufsabschluss handelt, ist er auch in anderen EU-Ländern gültig.

Die nächste wichtige Neuerung ist, dass an den Pflegeschulen das Schulgeld für den Unterricht abgeschafft wird. Azubis, die ab 2020 mit der Ausbildung beginnen, müssen also kein Schulgeld mehr bezahlen.

Das gilt sowohl für staatliche als auch für private Pflegeschulen. Die Lehrmaterialien und Lernmittel, die für den Unterricht benötigt werden, müssen künftig außerdem kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Und:

Azubis sparen künftig nicht nur das Schulgeld, sondern bekommen eine Ausbildungsvergütung. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Tarifvertrag, der für die Ausbildungsstätte gilt.

Meisterpflicht in zwölf Handwerksberufen

Ab 2020 gilt in zwölf Berufen (wieder) eine Meisterpflicht. Bisher waren sie zulassungsfrei und eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung war keine Voraussetzung, um sich mit einem eigenen Betrieb selbstständig zu machen.

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Eingeführt wird die Meisterpflicht für

  • Behälter- und Apparatebauer,

  • Böttcher,

  • Drechsler,

  • Estrichleger,

  • Fliesenleger,

  • Glasveredler,

  • Holzspielzeugmacher

  • Orgel- und Harmoniumbauer,

  • Parkettleger,

  • Raumausstatter,

  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker sowie

  • Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Allerdings ist die Meisterpflicht nur für Betriebe vorgesehen, die neu gegründet werden. Für bereits bestehende Handwerksbetriebe soll es einen Bestandsschutz geben, so dass sie ihre Tätigkeit weiterhin ausüben können.

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Mareike Dietzbach, - Personalerin und Ausbilderin, Simon Schneider, Ausbilder und Bewerbungstrainer und Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, Unternehmerin, Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes zum Thema Ausbildung, Berufe, Praktikum, Berichtsheftführung mit vielen Tipps und Ratgebern für Auszubildene, Schüler und Umschüler, Studenten und Jobsuchende.

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