Den Ausbildungsvertrag kündigen – Infos und Tipps

Den Ausbildungsvertrag kündigen – Infos und Tipps

Zunächst war die Freude darüber, einen Ausbildungsplatz bekommen zu haben, groß. Doch nun trifft der Azubi die Entscheidung, dass er die Ausbildung nicht zu Ende bringen und den Ausbildungsvertrag kündigen möchte. In diesem Fall hat er mehrere Möglichkeiten. Hier die Infos und Tipps dazu.

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Das Ausbildungsverhältnis steht unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise verhindern, dass der Ausbildungsbetrieb einen geschlossenen Ausbildungsvertrag ohne Weiteres wieder auflösen und den Azubi einfach so auf die Straße setzen kann.

Doch auch der Azubi muss ein paar Dinge beachten, wenn er seinen Ausbildungsvertrag kündigen will. Die genauen Einzelheiten zur Kündigung regelt das Berufsbildungsgesetz. Doch bevor der Azubi irgendwelche Schritte unternimmt, sollte er erst einmal gut überlegen, ob er die Ausbildung wirklich abbrechen will. Selbst wenn sich der Beruf nicht als Traumjob entpuppt, der Azubi mit den Kollegen nicht so richtig warm wird oder er weiß, dass er später sowieso etwas anderes machen möchte, schafft er es vielleicht, sich bis zum Ende durchzuboxen.

Im Lebenslauf macht sich ein Ausbildungsabbruch einfach nicht besonders gut und in Vorstellungsgesprächen wird der Azubi erklären müssen, warum er nicht durchgehalten hat. Doch wenn es nicht anders geht und der Azubi seinen Ausbildungsvertrag wirklich kündigen will, hat er mehrere Möglichkeiten. Im Wesentlichen sind dies eine ordentliche Kündigung, eine außerordentliche Kündigung und ein Aufhebungsvertrag.

 

Den Ausbildungsvertrag ordentlich kündigen

Jedes Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Solange die Probezeit noch läuft, kann der Azubi den Ausbildungsvertrag jederzeit kündigen. Begründen muss er seine Kündigung nicht und auch eine bestimmte Kündigungsfrist muss er nicht einhalten.

Ist die Probezeit bereits abgelaufen, kann der Azubi eine ordentliche Kündigung aussprechen, wenn er die Ausbildung abbrechen oder eine andere Berufsausbildung beginnen möchte. Ordentlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Azubi eine Kündigungsfrist einhalten muss. Dabei beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen. Der Azubi kann seine Ausbildung also nicht von heute auf morgen hinwerfen. Stattdessen wird seine Kündigung frühestens nach vier Wochen wirksam. Außerdem muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Ein einfaches Kündigungsschreiben reicht dabei aus. Eine mündliche Kündigung hingegen ist nicht möglich.

Achtung: Seinen Ausbildungsvertrag kann der Azubi nur dann selbst kündigen, wenn er schon volljährig ist. Ist er noch minderjährig, muss ein Erziehungsberechtigter die Kündigung unterschreiben. Beim Ausbildungsvertrag ist das übrigens genauso. Auch hier muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben, wenn der Azubi noch nicht volljährig ist.

Eine ordentliche Kündigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Azubi noch gar nicht mit der Ausbildung begonnen hat. Hatte er sich beispielsweise bei mehreren Ausbildungsbetrieben beworben und schon einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, bekommt dann aber doch noch eine Zusage von seinem Wunschbetrieb, kann er den ersten Vertrag wieder kündigen. Fairerweise sollte er den ersten Ausbildungsbetrieb in diesem Fall aber so schnell wie möglich informieren, damit die Stelle an einen anderen Azubi vergeben werden kann.

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Der Ausbildungsbetrieb kann das Ausbildungsverhältnis ebenfalls ordentlich kündigen. Allerdings ist das nur während der Probezeit möglich. Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb ausgeschlossen.

 

Den Ausbildungsvertrag außerordentlich kündigen

Eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der es dem Azubi unzumutbar macht, die Ausbildung fortzusetzen. Dabei kann der Azubi die außerordentliche Kündigung als fristlose Kündigung aussprechen.

In diesem Fall wird sie sofort wirksam, ohne dass der Azubi eine bestimmte Kündigungsfrist einhalten muss. Auch eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen. Außerdem muss der Azubi den Grund für seine Kündigung angeben. Ein schwerwiegender Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, wäre beispielsweise gegeben, wenn

  • der Ausbildungsbetrieb häufig gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz verstößt.
  • es im Ausbildungsbetrieb keinen Ausbilder gibt, der für den Azubi zuständig ist.
  • die Ausbildungsinhalte gar nicht oder nur mangelhaft vermittelt werden.
  • der Azubi ständig irgendwelche Tätigkeiten erledigen muss, die nichts mit seiner Ausbildung zu tun haben.
  • der Azubi Überstunden machen muss, die weder bezahlt noch über Freizeit ausgeglichen werden.
  • es am Arbeitsplatz zu gewaltsamen Übergriffen oder sexuellen Belästigungen kommt.
  • Eine außerordentliche Kündigung setzt also einen wirklich wichtigen und schwerwiegenden Grund voraus. Ist der Azubi noch minderjährig, kann er außerdem nicht selbst außerordentlich kündigen. Stattdessen muss dies sein Erziehungsberechtiger übernehmen.

Ist die Probezeit vorbei, kann der Ausbildungsbetrieb dem Azubi nicht mehr ordentlich kündigen. Eine außerordentliche und fristlose Kündigung bleibt aber möglich. Voraussetzung ist ein schwerwiegender Grund, den der Ausbildungsbetrieb im Kündigungsschreiben auch angeben muss. Die genauen Regelungen dazu enthält das Berufsbildungsgesetz.

 

Den Ausbildungsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag beenden

Statt einer Kündigung kann der Azubi auch einen Aufhebungsvertrag mit seinem Ausbildungsbetrieb schließen. Im Unterschied zu einer Kündigung, die immer nur von einer Seite ausgeht, kommt ein Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einverständnis zustande. Und verglichen mit einer Kündigung bringt ein Aufhebungsvertrag zwei große Vorteile mit sich:

  1. Ein Aufhebungsvertrag macht sich im Lebenslauf besser als eine Kündigung. Denn die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses hat, egal von wem sie ausgeht, immer einen negativen Beigeschmack. Ein Aufhebungsvertrag hingegen zeugt davon, dass sich der Azubi und sein Ausbildungsbetrieb gemeinsam auf diese Lösung geeinigt hatten.
  2. Bei einem Aufhebungsvertrag müssen keine Fristen eingehalten werden. Eine Kündigung ist an die Kündigungsfrist gebunden. Möchte der Azubi aber schnell aus dem Ausbildungsvertrag aussteigen, weil er zeitnah eine andere Ausbildungs- oder Arbeitsstelle antreten möchte, kann er sich durch den Aufhebungsvertrag mit seinem Ausbildungsbetrieb auf ein schnelles Ende einigen.
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Vorsicht ist aber dann geboten, wenn der Azubi noch nicht weiß, wie es beruflich weitergehen wird. Schließt er einen Aufhebungsvertrag, legt die Arbeitsagentur dies so aus, als hätte der Azubi das Ausbildungsverhältnis freiwillig aufgegeben oder das Ende gar verschuldet. Die Folge davon ist, dass Arbeitslosengeld erst nach einer gewissen Sperrzeit bezahlt wird.

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Mareike Dietzbach, - Personalerin und Ausbilderin, Simon Schneider, Ausbilder und Bewerbungstrainer und Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, Unternehmerin, Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes zum Thema Ausbildung, Berufe, Praktikum, Berichtsheftführung mit vielen Tipps und Ratgebern für Auszubildene, Schüler und Umschüler, Studenten und Jobsuchende.

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