Die wichtigsten Infos rund um die Studienplatzklage

Die wichtigsten Infos rund um die Studienplatzklage 

Das Abi ist bald geschafft oder bereits in der Tasche und so könnte es schon bald mit dem Studium losgehen. Könnte, wenn da nicht die Begrenzung der Studienplätze wäre. Wenn es nicht auf Anhieb mit dem ersehnten Studienplatz klappt, fangen einige zunächst mit einem anderen Fach an, um später dann zu wechseln.

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Andere suchen sich erst einmal einen Job, absolvieren eine Berufsausbildung, schieben einen Auslandsaufenthalt ein oder überlegen sich etwas anderes, um die Wartezeit zu überbrücken. Daneben gibt es aber auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu gehen.

Der Rechtsweg ist nicht unbedingt ein einfacher Weg, denn er kostet neben Zeit und Nerven auch Geld. Deshalb sollte er gut überlegt sein. Andererseits kann es sich lohnen, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Aber wie läuft das eigentlich genau?

Hier die wichtigsten Infos
rund um die Studienplatzklage in der Übersicht:
 

Die Idee hinter einer Studienplatzklage

Unis haben in den meisten Fällen ein paar Studienplätze in Reserve. Das bedeutet, sie nehmen weniger Studenten auf als Studienplätze zur Verfügung stehen. Einer der wesentlichen Gründe dafür sind die Kosten. So kostet eine Uni jeder Studienplatz sehr viel Geld. Gleichzeitig ist die finanzielle Situation an vielen Unis alles andere als rosig. Insofern ist es verständlich, wenn eine Uni nicht alle Studienplätze, die besetzt werden könnten, auch tatsächlich vergibt.

Wenn ein Studieninteressent nun Studienplatzklage erhebt, dann fordert er damit einen dieser Reservestudienplätze ein. Er führt also an, dass die Uni nicht alle Studienplätze freigibt, die zur Verfügung stehen. Gleichzeitig macht er geltend, dass er eben einen dieser bisher nicht freigegebenen Studienplätze haben möchte.

Ein schlechtes Gewissen muss der Kläger deshalb nicht haben. Er nimmt nämlich keinem anderen Studenten den Studienplatz weg, sondern bemüht sich um einen Platz, der bisher noch gar nicht zur Debatte stand. Auch mit Blick auf die Uni muss er sich keine Sorgen machen. Zum einen wird keine Uni einem Studenten zum Vorwurf machen, dass er sich um einen Studienplatz bemüht hat. Und zum anderen hat er letztlich nur von seinen Rechten Gebrauch gemacht.
 

Die Schritte vor einer Studienplatzklage

Den Anfang macht die ganz normale Bewerbung um einen Studienplatz. Wie das Bewerbungsverfahren konkret abläuft, hängt vom Studienfach ab und ist von Uni zu Uni verschieden. Deshalb sollte sich der Studieninteressent frühzeitig informieren und rechtzeitig bewerben. War die Bewerbung nicht erfolgreich, folgt als nächster Schritt ein Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität. Dieser Antrag ist im Prinzip eine zweite Bewerbung, dieses Mal aber um einen der Studienplätze, die bisher nicht ausgewiesen waren.

Wie und bis wann der Antrag gestellt werden muss, hängt wieder von der jeweiligen Uni ab. Ratsam ist übrigens, diesen Antrag bei mehreren Unis zu stellen. So steigen die Chancen, dass es doch noch mit einem Studienplatz klappt. Aus demselben Grund sollte sich ein Studieninteressent auch immer an mehreren Unis bewerben, die sein Wunschstudienfach anbieten.

Wird der Antrag auf einen Studienplatz außerhalb der angegebenen Kapazitäten abgelehnt, erhält der Studieninteressent einen entsprechenden Bescheid. In der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids steht, wie der Studieninteressent nun weiter vorgehen kann. In einigen Bundesländern muss er zunächst Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Eine Studienplatzklage ist erst möglich, wenn auch der Widerspruch zurückgewiesen wurde.

In anderen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Hier kann der Studieninteressent direkt gegen den Bescheid klagen. In ein paar Bundesländern kann es sich der Student aussuchen, ob er erst Widerspruch einlegen oder gleich klagen will.   

Die Studienplatzklage

Seine Studienplatzklage muss der Studieninteressant bei dem Verwaltungsgericht einreichen, das im Bescheid genannt ist. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht auch, innerhalb welcher Frist die Klage vorliegen muss. Durch die Klage wird ein Verfahren eingeleitet. In einigen Fällen kommt es im laufenden Verfahren zu einem Vergleich. Im Rahmen dieses Vergleichs bietet die Uni dem Kläger einen Studienplatz an. Auf diese Weise verhindert die Uni, dass sie ihre internen Zahlen zu den vorhandenen Kapazitäten offenlegen muss.

Für den Kläger hat ein solcher Vergleich natürlich den Vorteil, dass er den gewünschten Studienplatz bekommt. Nachteil ist aber, dass er einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen muss. Ein Vergleich kann außerdem dadurch zustande kommen, dass die Uni zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stellt. Diese Plätze werden dann an die Kläger in laufenden Verfahren vergeben oder, wenn es mehr Kläger als zusätzliche Studienplätze gibt, unter ihnen verlost.

Kommt es zu keinem Vergleich, trifft irgendwann das Gericht eine Entscheidung. Dies kann durch einen Gerichtsbescheid, einen gerichtlichen Beschluss oder ein Urteil erfolgen. Das Gericht stellt dabei fest, ob die Klage zulässig und begründet ist oder ob nicht. Gibt das Gericht dem Kläger Recht, bekommt er seinen Studienplatz.

Entscheidet das Gericht gegen den Kläger, muss er sich um einen anderen Studienplatz bewerben. Je nachdem, ob und welche Rechtsmittel das Gericht zulässt, kann der Kläger aber bis zu einem gewissen Punkt auch gegen die gerichtliche Entscheidung vorgehen.  

Das Eilverfahren bei einer Studienplatzklage

Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann sehr lange dauern. Damit der Studieninteressent nicht ewig warten muss, bis und ob überhaupt es denn irgendwann mit dem gewünschten Studienplatz klappt, kann er den sogenannten vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Dieser Antrag zielt darauf ab, eine vorläufige Zulassung zum Studium an der jeweiligen Uni zu erwirken. Der angehende Student muss dabei dem Verwaltungsgericht aufzeigen, dass ihm durch die Zeitverzögerung erhebliche Nachteile entstehen könnten.

Das Gericht prüft daraufhin in einem Eilverfahren die Interessen des Studenten und der Uni. Entscheidet das Gericht zugunsten des Studenten, erlässt es eine einstweilige Anordnung. Diese Anordnung verpflichtet die Uni dazu, den Studenten vorübergehend aufzunehmen. Die Anordnung hat aber nur solange Bestand, bis im eigentlichen Klageverfahren, dem sogenannten Hauptsacheverfahren, entschieden wurde.

Hier kann das Gericht dem Kläger Recht geben und der Student kann seinen Studienplatz behalten. Entscheidet das Gericht gegen den Kläger, verliert er seinen vorläufigen Studienplatz wieder.  

Die Kosten bei einer Studienplatzklage

Eine Studienplatzklage kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch Geld. So werden auf jeden Fall Gerichtskosten fällig. Wie hoch die Gerichtskosten sind, hängt vom Streitwert ab. Den Streitwert legt das Gericht für jedes Verfahren separat fest, so dass es hier kleinere Unterschiede geben kann. Im Durchschnitt belaufen sich die Gerichtskosten bei einem Eilverfahren aber auf etwa 200 Euro, beim Hauptsacheverfahren sind es rund 400 Euro.

Zu den Gerichtskosten können Anwaltskosten dazukommen. Einen eigenen Anwalt braucht der Studieninteressierte aber nicht unbedingt. Jedenfalls in der ersten Instanz kann er sich auch selbst vertreten. Wenn er sich in die Materie einarbeitet, sollte das auch durchaus machbar sein. Eine Rechtschutzversicherung übernimmt die Kosten für eine Studienplatzklage eher nicht. Bei den meisten Versicherungen ist das Verwaltungsrecht nämlich gar nicht abgesichert oder Fälle im Zusammenhang mit Hochschulzulassungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. 

Verliert der Studieninteressierte das Verfahren, muss er auch die Kosten der Gegenseite übernehmen. Die meisten Unis lassen sich von Anwälten vertreten und die Anwaltskosten belaufen sich üblicherweise auf mehrere hundert Euro. Die Gerichts- und die Anwaltskosten werden in einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zusammengefasst und dem Verlierer des Verfahrens in Rechnung gestellt. Wichtig zu wissen dabei ist, dass die Kosten für jedes Verfahren separat fällig werden, also sowohl für das Eilverfahren als auch für das darauffolgende Hauptsacheverfahren.

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