Als Schüler einen Ferienjob machen – die wichtigsten Infos

Als Schüler einen Ferienjob machen – die wichtigsten Infos

Wer als Schüler in den Ferien jobbt, verdient sich ein paar Euro dazu und kann in die Arbeitswelt hineinschnuppern. Doch ein paar Dinge müssen beachtet werden.

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Zeitungen austragen, kellnern, im Büro aushelfen, Eis verkaufen, Werbezettel verteilen: Die Auswahl an Ferienjobs ist groß. Und für den Schüler bietet ein Ferienjob zahlreiche Vorteile.

An erster Stelle steht natürlich, dass er sich sein Taschengeld aufbessern kann. Doch auch die Erfahrung, wie es ist, jeden Tag arbeiten zu gehen, ist eine schöne Sache. Dazu kommt, dass der Schüler erste Eindrücke von der Jobsuche und von Vorstellungsgesprächen gewinnt. Davon wird er auch später noch profitieren.

Hat es mit einem Job geklappt, sammelt der Schüler erste Erfahrungen im Arbeitsleben. Zudem kann er Kontakte knüpfen. Vielleicht findet er ja auf diese Weise seinen Traumjob und lernt einen möglichen Ausbildungsbetrieb kennen. Umgekehrt kann es natürlich genauso sein, dass der Schüler feststellt, dass eine Tätigkeit in diesem Bereich gar nichts für ihn ist.

Doch selbst diese Erfahrung kann sich auf dem weiteren Berufsweg noch als sehr nützlich erweisen. Außerdem lernt der Schüler immer etwas Neues dazu. Und das schadet ja nie.

Es gibt also viele gute Gründe, die für einen Ferienjob sprechen. Allerdings muss der Schüler ein paar Dinge beachten. Denn in Deutschland unterliegt die Schülerarbeit gesetzlichen Regelungen. In der folgenden Übersicht haben wir die wichtigsten Infos für diejenigen zusammengestellt, die als Schüler einen Ferienjob machen möchten.

 

Ein Ferienjob ist ab 15 Jahren erlaubt

Sein erstes eigenes Geld darf ein Schüler verdienen, sobald er 13 Jahre alt ist. Dabei darf er dann leichte Arbeiten ausführen, beispielsweise Einkäufe erledigen, Babysitten oder Zeitungen austragen. Seine Eltern müssen allerdings einverstanden sein. Und die Arbeitszeit darf maximal zwei Stunden täglich betragen.

Nur in landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind bis zu drei Stunden pro Tag erlaubt. Arbeiten darf der Schüler von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen muss er pausieren. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich im Zeitraum zwischen 8 und 18 Uhr liegen. Da der Schüler aber weder vor noch während des Schulunterrichts arbeiten darf, wird ihm in der Praxis nur der Nachmittag übrig bleiben.

Einen Ferienjob darf sich der Schüler erst dann suchen, wenn er 15 Jahre alt ist. Das gilt jedenfalls, solange er der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Vollzeitschulpflicht heißt, dass der Schüler dazu verpflichtet ist, in die Schule zu gehen.

In Deutschland dauert die Vollzeitschulpflicht je nach Bundesland neun oder zehn Jahre und umfasst die Grundschule und die weiterführende Schule. Solange der Schüler also sozusagen hauptberuflich Schüler ist, muss er für einen Ferienjob mindestens 15 Jahre alt sein. Ab dann ist er ein Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Dieses Gesetz wiederum enthält die maßgeblichen Regelungen für den Ferienjob.

 

Was beim Ferienjob erlaubt ist

Aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergeben sich die gesetzlichen Vorgaben für den Ferienjob. Dabei gilt:

  • Der Schüler darf im Verlauf eines Kalenderjahres während der Schulferien maximal vier Wochen lang in Vollzeit arbeiten. Vier Wochen entsprechen 20 Arbeitstagen.
  • Die Arbeitszeit pro Woche darf höchstens 40 Arbeitsstunden betragen. Umgerechnet auf die einzelnen Tage bedeutet das, dass der Schüler nicht mehr als acht Stunden arbeiten darf. Die Pausen sind in die Arbeitszeit aber nicht eingerechnet.
  • Je nachdem, wie lang die Arbeitszeit ist, muss der Schüler Pausen machen. Bis maximal viereinhalb Stunden muss keine Ruhepause gewährt werden. Beträgt die Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden, muss der Schüler zwischendurch eine halbe Stunde pausieren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause von einer Stunde vorgeschrieben.
  • Seinen Ferienjob darf der Schüler in der Zeit zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends ausüben.
  • Samstags und an Sonn- oder Feiertagen darf der Schüler grundsätzlich nicht arbeiten. Allerdings gibt es hier ein paar Ausnahmen, beispielsweise in der Gastronomie, in der Landwirtschaft oder in Krankenhäusern.
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Welche Tätigkeiten beim Ferienjob verboten sind

Der Schüler darf nicht jeden Ferienjob annehmen. Zu seinem eigenen Schutz schließt das Jugendarbeitsschutzgesetz einige Tätigkeiten aus. Verboten sind beispielsweise Arbeiten, bei denen der Schüler

  • an gefährlichen Maschinen wie Sägen, Spaltmaschinen oder Pressen arbeitet,
  • großer Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt ist,
  • unter gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen oder Strahlen tätig ist,
  • mit giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen Kontakt haben könnte,
  • Akkordarbeit oder ein gesteigertes Arbeitstempo leisten muss.

Missachtet der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben und lässt er den Schüler Arbeiten ausführen, die das Gesetz verbietet, muss er mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro rechnen. Schwerwiegende Verstöße können sogar als Straftaten eingestuft und entsprechend bestraft werden.

Aber: Das Jugendschutzgesetz regelt die Arbeit von Kindern und Jugendlichen. Ein Jugendlicher ist der Schüler im Sinne des Gesetzes bis zu seinem 17. Lebensjahr. Sobald er 18 Jahre alt ist, ist er kein Jugendlicher mehr. Anstelle des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten für ihn dann die Regelungen, die für jeden erwachsenen Arbeitnehmer gelten.

 

Die Steuern beim Ferienjob

Bleibt das Einkommen, das der Schüler mit seinem Ferienjob verdient, unter dem sogenannten Grundfreibetrag, werden keine Steuern fällig. Der Grundfreibetrag wird vom Gesetzgeber festgelegt. Im Jahr 2017 beläuft er sich auf 8.820 Euro.

Verdient der Schüler bei seinem Ferienjob und eventuell anderen Einkünften im Verlauf des Jahres insgesamt weniger als 8.820 Euro, muss er also keine Steuern bezahlen. Nur wenn das Gesamteinkommen des Schülers über dem Grundfreibetrag liegt, muss er sein Einkommen versteuern. In der Praxis dürfte das aber nur selten der Fall sein.

Auf das Kindergeld hat der Ferienjob keinen Einfluss, egal, wie viel der Schüler bei seinem Ferienjob verdient.

 

Die Absicherung beim Ferienjob

In der Zeit, in der der Schüler seinen Ferienjob ausübt, ist er über seinen Arbeitgeber unfallversichert. Dabei gilt der Versicherungsschutz sowohl während der Arbeitszeit als auch auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück. Sollte der Schüler in der Arbeit oder auf dem Weg dorthin einen Unfall haben, kümmert sich die gesetzliche Unfallversicherung um die Heilbehandlung, erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und Lohnersatzleistungen.

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Aus diesem Grund muss der Schüler den Arzt darüber informieren, dass es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt. Seine Krankenversicherungskarte muss er dann nicht vorlegen.

Beiträge an die Krankenversicherung und andere Sozialversicherungsabgaben werden nur dann fällig, wenn eine Tätigkeit länger als drei Monate oder 70 Tage pro Jahr ausgeübt wird oder der Verdienst die Minijob-Grenze von 450 Euro übersteigt. Auch das wird bei einem Ferienjob als Schüler eher selten der Fall sein. Dafür hat der Schüler ein Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn er zwischendurch krank wird.

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Mareike Dietzbach, - Personalerin und Ausbilderin, Simon Schneider, Ausbilder und Bewerbungstrainer und Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, Unternehmerin, Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes zum Thema Ausbildung, Berufe, Praktikum, Berichtsheftführung mit vielen Tipps und Ratgebern für Auszubildene, Schüler und Umschüler, Studenten und Jobsuchende.

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